Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für gewerbsmäßige Kunden
Geltungsbereich/Allgemeine Bestimmungen
Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Prem GmbH.
Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebots-, Auftrags-/ Projekt- und Plan-/ Grafikunterlagen sind und bleiben sachliches und geistiges Eigentum der Firma Prem GmbH und sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.Verträge und deren Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform bedarf der Schriftform im Einzelfall.Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich solange nicht anders vereinbart.
Der Auftrag/ Kaufvertrag kommt nach Eingang der Kundenbestellung durch Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Prem GmbH zustande. Es bedarf darüber hinaus keiner weiteren schriftlichen Bestätigung der Firma Prem GmbH durch den Kunden.Die Weitergabe bzw. das Überlassen von Angeboten, Auftrags-/ Projekt- und Plan-/ Grafikunterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung in jedem Einzelfall. Die Firma Prem GmbH behält sich sämtliche Rechte an den o. a. Unterlagen vor, insbesondere auch sämtliche Ansprüche wegen vereinbarungswidriger bzw. nicht vereinbarter Nutzung.
Preise und Gültigkeit
Die Preise laut den jeweils gültigen Preislisten sowie alle Preisangebote, ob schriftlich oder mündlich, gelten freibleibend und verstehen sich netto ab Werk Wallern/ OÖ, exklusive Mehrwertsteuer.Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum die Preise, ist die Prem GmbH berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand von kundenseits beigestellten Materialien entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Visuelle Informationsträger (VIT) in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen
Visuelle Informationsträger (VIT) sind im Straßenraum verkehrsfremde Anlagen mit optischer Wirkung. Sie unterliegen dabei der StVO 1960 – § 35/ § 82/ § 84 und der RVS 05.06.12/ RVS 05.06.11.Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen Luftraums ist für VITs eine Bewilligung (Bescheid) erforderlich, wenn es die Straßenverkehrssicherheit erfordert und der Betrieb eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern auslösen kann. In der RVS werden die zu prüfenden Kriterien in Bezug zu einem geplanten VIT Standort festgelegt.Die Zuständigkeit für und die Verantwortung zu einem rechtskonformen Betrieb eines VITs liegt beim Eigentümer. Eine allfällige Verantwortung der Prem GmbH ist ausgeschlossen. Von der Prem GmbH ausgelieferte und montierte VITs entsprechen hinsichtlich ihrer lichttechnischen Ausführung und ihrer optischen Wirkung ausschließlich Erfahrungswerten und garantieren keine Rechtskonformität. Die Prem GmbH garantiert eine rechtskonforme Auslieferung/ Montage nur dann, wenn die lichttechnischen Inhalte zu VITs im individuellen Bescheid vom Kunden vor oder im Zuge der Auftragserteilung bekannt gemacht werden.
Drucke
Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen gelten als vom Kunden genehmigt. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Druckmaterialen, Lackierungen, Laminaten und Affichierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten der Prem GmbH gegenüber verpflichten.Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Endprodukt Abweichungen gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt („digitaler Proof“ oder „Bildschirm Proof“) haben kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren, Kalibrierung des Bildschirms und vor allem unterschiedlicher Druckmaterialen bedingt sind. Die Garantie auf die Lebensdauer von Farben bei Digitaldruck, Folien und Oberflächen beschichteter Materialien sind unterschiedlich und abhängig von der im Auftrag spezifizierten Qualität. Für diese Materialien gelten zur Erhaltung der Garantieansprüche Reinigungs- und Wartungsvorschriften, die auf Kundenwunsch zugesandt werden.
Datentransfer und -sicherung
Der Transfer von Daten und Unterlagen an die Prem GmbH erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Verlustes oder der Veränderung beim Transfer von elektronisch übermittelten Daten trägt der Kunde. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Prem GmbH ist nicht verpflichtet, Daten, insbesondere Druckdaten, zu sichern oder zu archivieren aber unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
Lieferung, Lieferfristen, Transportrisiko, Abnahme, Gefahrenübergang
Alle Lieferungen erfolgen ab Werk, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn Fracht frei Lieferung vereinbart ist.Eine Transportversicherung für An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände wird von der Prem GmbH nicht abgeschlossen. Sie wird nur veranlasst, wenn der Kunde dies ausdrücklich schriftlich fordert. Die dafür auflaufenden Kosten trägt der Besteller. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert wie z. B. Fixtermin, verbindlicher Liefertag, etc.. Nur im Falle eines von der Prem GmbH verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Kunden frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten. Anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Prem GmbH trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.
Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statistischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Prem GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde im angemessenen Umfang die Kosten der Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisekosten/ Nächtigung der Prem GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.Der Kunde hat der Prem GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangt die Prem GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Um Garantieansprüche beziehungsweise Haftungen gewährleisten zu können, ist eine Jährliche Überprüfung von Verankerungspunkten etc. durch eine Fachkraft oder durch die Prem GmbH durch den Kunden zu veranlassen.
Gewährleistungsansprüche
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrenübergang, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt. Für Mängel an elektrischen Geräten, Drehteilen sowie für bedruckte Folien beträgt sie höchstens 6 (sechs) Monate. Für Leuchtmittel – ausgenommen mitgelieferte Neonkaltkathodenröhren und LEDs – und für poliertes und vergoldetes Messing besteht keine Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen. Wurde eine gemeinsame Abnahme der Ware vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Ware. Erfolgt jedoch nicht spätestens 5 (fünf) Tage nach Gefahrenübergang die gemeinsame Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits mit Gefahrenübergang. Mängel oder das Fehlen von Teilen sind binnen 5 (fünf) Tagen bei der Prem GmbH nachweislich einlangend schriftlich – unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitung – zu rügen; andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos und mangelfrei übernommen. Diese Frist gilt bei offenen Mängeln ab Beginn der Gewährleistungsfrist und bei verdeckten Mängeln ab Entdecken.
Wird die Firma Prem GmbH von einem Mangel rechtswirksam verständigt, kann die Firma Prem GmbH seiner Gewährleistungspflicht nach Wahl wie folgt nachkommen:
Nachtrag des Fehlenden
Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle
Aufforderung zur Rücksendung der mangelhaften Ware oder der mangelhaften Teile und Nachbesserung bei der Prem GmbH oder an einem anderen von der Prem GmbH bezeichneten Ort
Ersatz der mangelhaften Ware
Ersatz der mangelhaften Teile der Ware.
Weitere Verpflichtungen treffen die Prem GmbH im Rahmen der Gewährleistung nicht; dies betrifft insbesondere die Übernahme von Transport-, Montage- und sämtliche Montagenebenkosten.
Der Nachtrag, die Nachbesserung oder der Ersatz ist von der Prem GmbH zumindest 8 (acht) Tage im Vorhinein bekannt zu geben. Die Gewährleistung der Prem GmbH ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde bei Aufstellung, Montage oder Verwendung der Ware nicht an die Anordnungen oder allfälligen Betriebsbedingungen der Prem GmbH gehalten hat, der Mangel durch den Kunden oder durch Dritte verursacht wurde oder diese Personen Manipulationen oder Reparaturen an der Ware oder an dem Werk vorgenommen haben. Die Gewährleistung gilt weiters nur für Mängel, die unter Einhaltung der jeweiligen Betriebsbedingungen bei normalem Gebrauch auftreten. Verschleißteile (z. B. Leuchtmittel, elektrische Geräte, Drehteile, bedruckte Folien und Kunststoffteile) haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer, sodass die allfällige Gewährleistungsfrist durch diese jedenfalls begrenzt ist.Mangels gesonderter Vereinbarung übernimmt die Prem GmbH keine Gewährleistung für Umänderungen oder Umbauten alter sowie betriebsfremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren. Farbänderungen oder Farbabweichungen des Endproduktes begründen keinen Gewährleistungsanspruch; bei Reparaturarbeiten gehört die Farbechtheit nicht zur vereinbarten Beschaffenheit und kann sie auch üblicherweise nicht erwartet werden.Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang von Gewährleistungsansprüchen ist die Prem GmbH berechtigt, die Ware oder das Werk durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der behauptete Anspruch des Kunden auf Gewährleistung nicht besteht, so trägt der Kunde die Kosten des Sachverständigen.
Schadenersatz
Im Falle des Schadenersatzes haftet die Prem GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen sofern es nicht Personenschäden betrifft. Ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden ebenfalls auf das Zehnfache des Bruttofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt. Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet die Prem GmbH sowie auch dessen Vor- und Zulieferer nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes erleidet.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung durch den Kunden ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.Der Kunde ist weiters verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung diese Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen seinem Abnehmer zu überbinden und ihn über den sachkundigen Gebrauch aufzuklären.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Wird eine Ware von der Prem Lichtwerbung GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Abbildungen, etc. stets geistiges Eigentum der Prem GmbH und unterliegen den einschlägigen gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen das Eigentum der Prem GmbH. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn die Prem GmbH diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an die Prem GmbH abgetreten und diese ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen seitens der Prem GmbH werden Zahlungen des Schuldners primär jenen Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass die Prem GmbH die Ware auf Kundenkosten jederzeit abholen kann.Im Falle des Verzuges ist die Prem GmbH berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, die Prem GmbH erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Prem GmbH mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist gelten folgende Bedingungen: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen netto.
Unwirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, Gerichtsstand ist Eferding. Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Einkauf
Die Rechnungslegung erfolgt durch den Lieferanten, dabei ist auf die Bestell- und Auftragsnummer der Prem GmbH zu achten. Diese Bestell- und Auftragsnummer muss bei jeder Rechnungslegung angegeben werden. Ohne Zuteilungshinweis werden die Rechnungen nicht akzeptiert und zurückgesendet.
Stand Juli 2016